01 Die Schülerinnen und Schüler erwerben grundlegende bildungssprachliche Kompetenzen gemäß den Vorgaben der Bildungspläne.
02 Die Schülerinnen und Schüler verfügen über die sprachlichen Mittel, um den sprachlichen Anforderungen der Unterrichtskommunikation in der Schule sowie in nachfolgenden Bildungseinrichtungen und im Beruf zu genügen.