Schülerinnen und Schüler erziehen und beraten

Zusammen­arbeit mit den Sorge­berechtigten und außer­schulischen Partnern

01 Die Schule bemüht sich im Sinne einer gemeinsamen Verantwortung um enge Zusammenarbeit mit den Sorgeberechtigten.
02 Die Schule pflegt regelmäßige und direkte Kontakte mit den Sorgeberechtigten, bei Bedarf durch aufsuchende Elternarbeit.
03 Die Schule kooperiert in Bezug auf Erziehung und Beratung regelhaft mit dem zuständigen Regionalen Bildungs- und Beratungszentrum (ReBBZ).
04 Die Schule kooperiert anlassbezogen mit weiteren Unterstützungssystemen der Schulbehörde, anderer Behörden und anerkannter Träger der Kinder- und Jugendhilfe.
05 Schule und Jugendhilfe übernehmen gemeinsam Verantwortung dafür, auch Kindern und Jugendlichen mit komplexen Unterstützungsbedarfen eine erfolgreiche Teilhabe am schulischen Leben zu ermöglichen. Das gemeinsame Fallverstehen bildet die Grundlage für eine zielgerichtete Unterstützung, bei der schulische Förderplanung und sozialpädagogische Hilfeplanung ineinandergreifen.
2.5.3

Zusammen­arbeit mit den Sorge­berechtigten und außer­schulischen Partnern