01 Die Beratungsangebote der Schule sind auf den Beratungsbedarf der Schulgemeinschaft abgestimmt.
02 Die Zielsetzung der schuleigenen Beratungsangebote sowie die Personen, Funktionen und Sprechzeiten werden den Schülerinnen und Schülern, den Sorgeberechtigten, den Pädagoginnen und Pädagogen sowie den Ausbilderinnen und Ausbildern in geeigneter Form bekanntgemacht.
03 Die Schule stellt sicher, dass Schülerinnen und Schüler und Sorgeberechtigte sowie Pädagoginnen und Pädagogen die schuleigenen Beratungangebote niedrigschwellig nutzen können.
04 Die schuleigenen Beraterinnen und Berater dokumentieren ihre Tätigkeit und erstatten der Schulleitung in angemessener Weise Bericht.